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Außergewöhnliche Belastung: Einlagerung von Nabelschnurblut keine außergewöhnliche Belastung

Erwachsen Ihnen größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können diese Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grund nach außerhalb des Üblichen liegen. Als außergewöhnliche Belastung können mithin grundsätzlich nur solche Aufwendungen abgezogen werden, die einen Bereich Ihrer Lebensführung betreffen, welcher Ihrer individuellen Gestaltung entzogen ist. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören grundsätzlich Krankheitskosten, die Sie selbst tragen müssen.

Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang kürzlich entschieden, dass Aufwendungen für die Entnahme und Einlagerung des Nabelschnurbluts keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Durch die Entnahme und Einlagerung des Nabelschnurbluts wird keine bestehende Krankheit behandelt. Sie soll vielmehr die Möglichkeit schaffen, künftig auftretende Erkrankungen durch die darin enthaltenen Stammzellen zu behandeln, und dient somit der privaten Vorsorge. Aufwendungen zur Vorbeugung oder Erhaltung der Gesundheit sind aber nicht abzugsfähig, sofern nicht konkrete Gesundheitsgefährdungen drohen. Denn vorbeugende Maßnahmen sind nicht zwangsläufig. Auch die Tatsache, dass die Einlagerung des Nabelschnurbluts im Fall seiner späteren Verwendung zur Behandlung einer Krankheit nachträglich als hilfreich und gewissermaßen als Vorstufe der Therapie erscheine, lasse die im Zusammenhang mit der Geburt entstandenen Aufwendungen nicht als unumgänglich erscheinen.

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