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Außergewöhnliche Belastungen: Reisekosten der Großeltern zu den Enkelkindern steuerlich nicht begünstigt

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn Ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Die Aufwendungen mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen, soweit sie die Ihnen zumutbare Eigenbelastung übersteigen, die vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder abhängig ist. Die für das Vorliegen von außergewöhnlichen Belastungen erforderliche Zwangsläufigkeit ist aber nur gegeben, wenn Ihnen die Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen entstehen.

Reisekosten zur Wahrnehmung eines gerichtlich erstrittenen Umgangsrechts mit einem Enkelkind können von den Großeltern auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn ihr Sohn und Kindesvater während des Scheidungsverfahrens verstirbt und die Kindesmutter zur Verhinderung des Kindesumgangs in das Ausland verzieht. Die Richter verneinen die für einen Abzug erforderliche Zwangsläufigkeit. Zum einen treffe die Großeltern im Gegensatz zu den Eltern keine Umgangspflicht, vielmehr hätten sie lediglich ein Umgangsrecht. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass nach vorherrschender gesellschaftlicher Anschauung die persönliche Verantwortung der Großeltern für die Entwicklung des Kindes gegenüber derjenigen der Eltern deutlich zurücktrete.

Hinweis: Die Prozesskosten der Großeltern zur Durchsetzung des Umgangsrechts hatte bereits das Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

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