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Heimunterbringung: Pflegeaufwendungen auch ohne Pflegestufe abziehbar

Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Ansicht bekräftigt, dass Sie gesondert in Rechnung gestellte Pflegesätze in Ihrer Einkommensteuererklärung auch dann als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abziehen können, wenn Sie oder ein Angehöriger in einem den Regelungen des Heimgesetzes unterliegenden Senioren- oder Pflegeheim untergebracht sind. Dies gilt auch dann, wenn keine Pflegestufe I bis III festgestellt wurde.

Der BFH begründet dies damit, dass die Sozialhilfeträger nach dem Sozialhilferecht mit den zugelassenen Pflegeeinrichtungen auch Pflegesätze für Pflegeleistungen unterhalb der Pflegestufe I vereinbaren können, selbst wenn diese mit dem Sozialhilfeträger ausgehandelten Pflegesätze der Pflegestufe 0 von den Pflegekassen nicht übernommen werden. Werden Ihnen als Heimbewohner solche Pflegesätze in Rechnung gestellt, ist davon auszugehen, dass Sie pflegebedürftig sind und das Heim entsprechende Pflegeleistungen erbracht hat.

Hinweis: Damit Sie die entsprechenden Pflegesätze als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen können, müssen sie in der Regel keine weiteren Nachweise einreichen. Sie sollten allerdings darauf achten, dass der Heimträger die Aufwendungen für die Pflege neben anderen Kosten, insbesondere für Unterkunft und Verpflegung, gesondert berechnet.

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