Kostenlose Steuertipps - Steuern sparen - Einkommensteuererklärung - Steuererklärung - Lohnsteuerausgleich - Geld anlegen und verdienen

Steuern
Allgemein
Werbungskosten
Sonderausgaben
Außgewöhnliche Belastungen
 

Versicherungen
Bauversicherungsvergleich
Grundbesitzerhaftpflichtversich erung Vergleich
Hausratversicherung Vergleich
Krebsversicherung Vergleich
Krankenzusatzversicherung mit Chefarztbehandlung

Kredit
Ratenkredit Vergleich
Informationen Baufinanzierung

Geldanlage
Tagesgeldkonto Vergleich
Festgeldkonto Vergleich
Kostenloses Girokonto

Sonstiges
 
Startseite
 Impressum
 Datenschutzerklärung
 
Einkommensteuer ausrechen
Aktienkurse
Steuertricks und Steuersparkonzepte
VW
Strom Tarifrechner
 

Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern die Einkünfte des Kindes nicht

Für Eltern von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich noch in Ausbildung befinden, tritt beim Kindergeld bzw. den kindbedingten Steuererleichterungen häufig das Problem auf, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR im Jahr nicht übersteigen dürfen. Davon sind Sie insbesondere dann betroffen, wenn Ihr Kind aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses bereits eigenen Arbeitslohn bezieht. In diesem Fall stellt sich die Frage, welche anderen Kosten - neben den Werbungskosten - vom Arbeitslohn abgezogen werden dürfen. Hierzu hat es in der Vergangenheit einige positive Entscheidungen zugunsten der Kindergeldempfänger gegeben.

Danach können auch die Beiträge des Kindes zur Sozialversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Diese positive Tendenz hat sich nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesfinanzhofs leider nicht fortgesetzt. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind danach die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen. Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung, wenn das Kind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

 Weitere interessante Artikel

 

gratis Counter by GOWEB