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Warengutscheine als Sachbezüge: Kundenkarten und ihre Tücken

Waren und Dienstleistungen (sog. Sachbezüge), die Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern zuwenden, sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie 44 EUR monatlich nicht überschreiten (sog. Freigrenze für Sachbezüge). Eine für alle Beteiligten äußerst interessante Möglichkeit der Lohnerhöhung, wenn man bedenkt, um wie viel Sie den "Bar-Bruttolohn" erhöhen müssen, damit nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherung beim Arbeitnehmer 44 EUR monatlich ankommen.

Doch wie können Sie Ihren Beschäftigten einen Sachbezug zuwenden? Und worauf sollten Sie achten? Folgender Streitfall zeigt Ihnen, wie Sie es auf jeden Fall nicht machen sollten: Die Arbeitnehmer erhielten von ihrem Arbeitgeber eine auf 44 EUR limitierte Kundenkarte einer Tankstelle und kauften im Wesentlichen Benzin verschiedener Sorten, aber auch Tabak- und Süßwaren ein. Die Tankstelle erteilte dem Arbeitgeber monatlich nach Arbeitnehmern aufgeschlüsselte Rechnungen unter Angabe der gelieferten Waren oder Dienstleistungen. Das sei kein Sachbezug befand das Finanzamt und bekam vom Finanzgericht Niedersachsen Recht. Die Richter gingen ebenfalls von steuer- und sozialversicherungspflichtigem Barlohn aus, weil die Arbeitnehmer wie beim Einsatz von Bargeld die freie "Warenwahl" hatten.

Was müssen Sie also tun? Geben Sie Ihren Arbeitnehmern anstelle der Kundenkarte einen Warengutschein. Ein Warengutschein ist ein Sachbezug, wenn die Ware konkret bezeichnet wird und auf dem Warengutschein kein Betrag (auch kein Höchstbetrag) angegeben wird (z.B. Benzingutschein über 30 Liter Diesel). Rechnet die Tankstelle anschließend gegenüber Ihnen ab, liegt ein Sachbezug vor, auf den die bereits zuvor erwähnte Freigrenze angewendet werden kann. Beachten Sie aber bitte, dass ein begünstigter Sachbezug niemals gegeben ist, wenn Ihr Arbeitnehmer von Ihnen - selbst gegen Vorlage der Rechnung - Geld bekommt.

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